Vorverlegung der Schulpflicht
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 02. Juli 2008 eine Neufassung des Niedersächsi-
schen Schulgesetzes beschlossen. Hiernach werden zukünftig mit Beginn eines Schuljahres die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum 30. September vollenden werden.
Damit sich die Schulträger und die Eltern ausreichend auf diese Veränderung einstellen können, wurden hiervon abweichend Übergangsregelungen beschlossen, so dass sich die Stichtage zur Schulpflicht in den kommenden Jahren wie folgt darstellen:
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Schulpflichtig werden
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Stichtag
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bis zum Schuljahr 2009/2010
alle Kinder, die bis zum
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30. Juni 2009
das sechste Lebensjahr vollenden
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mit Beginn des Schuljahres 2010/2011
alle Kinder, die bis zum
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31. Juli 2010
das sechste Lebensjahr vollenden
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mit Beginn des Schuljahres 2011/2012
alle Kinder, die bis zum
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31. August 2011
das sechste Lebensjahr vollenden
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mit Beginn des Schuljahres 2012/2013
alle Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet
haben oder es bis zum folgenden
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30. September 2012
vollenden werden
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Die Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes mit dem 30. September als jeweils fortlaufenden Stichtag kommt erstmalig mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 zur Anwendung und gilt dann für die nachfolgenden Schuljahre entsprechend.
Die Stadt Wittmund wird als Schulträgerin der örtlichen Grundschulen in ihren jährlichen Bekanntmachungen zur Einschulung jeweils auf die abgeänderten Stichtage hinweisen. Weitere Informationen zur Anmeldung zum Schulbesuch finden Sie hier.